§ 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 13.06.1956 – 1 BvR 315/53, 1 BvR 309/53, 1 BvR 286/53Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen nach dem Wahlgesetz zum zweiten Bundestag vom 8. Juli 1953. Grundsatz der Wahlgleichheit und der Geheimhaltung der WahlZitiert von 4
- BVerfG, 01.08.1953 – 1 BvR 281/53Verfassungsbeschwerde der Gesamtdeutschen Volkspartei gegen das Bundestagswahlgesetz vom 8. Juli 1953. Recht einer politischen Partei auf gleiche Chancen bei der Zulassung zur WahlZitiert von 32
2 Entscheidungen zu § 29 BWO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/29#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/29#abs-2 (2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/29#abs-3 (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.