Gesetze / Bundeswahlordnung

BWO

§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

§ 29 § 31