Gesetze / Bundeswahlordnung

BWO

§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

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