Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvC 2/10Verfassungsmäßigkeit der Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den Deutschen BundestagZitiert von 3
- BVerfG, 02.07.2019 – 2 BvE 4/19 · Bundesverfassungsrichterwahl IIZitiert von 9
- BVerfG, 01.03.2016 – 2 BvB 1/13Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet - hier: Ablehnung des Richters Huber
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 15
- BVerfG, 03.12.1975 – 2 BvL 7/74Gesetzlicher Richter; Ausschluß der Wiederwahl von Richtern des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 6
- BAG, 22.11.2017 – 7 ABR 35/16Betriebsratswahl - Sitzverteilung - d'HondtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 28-V-20
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 08.03.2017 – 160/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/6#abs-1 (1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/6#abs-2 (2) Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/6#abs-3 (3) Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche ein und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis Vorschläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/6#abs-4 (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die hierzu im Wahlausschuß gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/6#abs-5 (5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen.