Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 · SRP-VerbotZitiert von 65
- BVerfG, 03.12.1975 – 2 BvL 7/74Gesetzlicher Richter; Ausschluß der Wiederwahl von Richtern des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 6
- BVerfG, 16.06.1965 – 1 BvR 124/65Keine Anfechtung der Beschlüsse des nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG berufenen Ausschusses
- BVerfG, 20.05.2019 – 2 BvC 3/18Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bei fehlender Benennung der abgelehnten Richter sowie bei gänzlich ungeeigneter Begründung des GesuchsZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/5#abs-1 (1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/5#abs-2 (2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/5#abs-3 (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.