Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-1 (1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-2 (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-3 (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-4 (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- BVerfG, 03.12.1975 – 2 BvL 7/74Gesetzlicher Richter; Ausschluß der Wiederwahl von Richtern des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 6
- BVerfG, 01.10.2012 – 1 BvR 170/06 - Vz 1/12Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: Verfahrensdauer von vier Jahren bei Zurückstellung zugunsten eines Pilotverfahrens - Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG vor Zurückstellung nicht unangemessen - Zurückstellung sachdienlich und sachlich gerechtfertigt
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.