Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-1 (1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-2 (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-3 (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/4#abs-4 (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

§ 3 § 5