Gesetze / Landesrecht Sachsen / Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung
BVJZuwVO§ 1 Zweckbestimmung
Stand: 26.08.2026
Für die sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr werden die für diesen Zweck im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel als pauschalierte Zuweisung gewährt.