Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/7#abs-1 (1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat. Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/7#abs-2 (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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23.08.2011 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I 1750)
BGBl. 2011 I S. 1750
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.