Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Wiesbaden, 24.07.2017 – 5 L 2852/17.WI
- VG Münster, 12.09.2014 – 5 L 699/14Zitiert von 2
- OVG Saarland, 29.11.2005 – 1 R 12/05Erfolglose Berufung gegen die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen des Verdachts von Straftaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
- OVG Niedersachsen, 23.12.2004 – 8 ME 169/04Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-3 (3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.