Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-1 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-2 (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-3 (3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/8#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 BTÄO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Wiesbaden, 24.07.2017 – 5 L 2852/17.WI
- VG Münster, 12.09.2014 – 5 L 699/14Zitiert von 2
- OVG Saarland, 29.11.2005 – 1 R 12/05Erfolglose Berufung gegen die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen des Verdachts von Straftaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 8 S 24.1168
- OVG Niedersachsen, 23.12.2004 – 8 ME 169/04Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.