Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 07.12.2017 – B 5 RE 10/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische BerufsausübungZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 – OVG 10 N 4.10Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2013 – OVG 10 N 53.10Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 24.07.2017 – 5 L 2852/17.WI
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2016 – L 2 R 3151/15Zitiert von 3
- VG Osnabrück, 11.02.2026 – 4 A 264/25
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 22.06.2020 – 1 OLG 2 Ss 73/19
- LSG NRW, 24.08.2017 – L 14 R 699/16 WAZitiert von 1
- OVG NRW, 26.05.2015 – 13 A 416/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BTÄO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/1#abs-1 (1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/1#abs-2 (2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.