Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BSG, 07.12.2017 – B 5 RE 10/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter Tierarzt - Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst - berufsständische Versorgung - tiermedizinische BerufsausübungZitiert von 7
- LSG NRW, 24.08.2017 – L 14 R 699/16 WAZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 – OVG 10 N 4.10Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2013 – OVG 10 N 53.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/2#abs-1 (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/2#abs-2 (2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/2#abs-3 (3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BT%C3%84O/2#abs-4 (4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.