Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 23 Bußgeldvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
-
14.06.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1751)
BGBl. 2021 I S. 1751
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.