Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 23 Bußgeldvorschrift
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 4
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- OLG Köln, 26.02.1988 – Ss 17/88
- VG Regensburg, 01.12.2022 – RN 5 S 22.2413
- VG Schleswig, 07.02.2018 – 12 A 184/17Zitiert von 3
- VGH Hessen, 08.06.2011 – 1 A 1991/08Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/23#abs-3 (3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.