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§ 5 BSWAG — Planungszeitraum

Bundesschienenwegeausbaugesetz

Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.