Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 4 Überprüfung des Bedarfs

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/4?asof=2021-10-05#abs-1 (1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/4?asof=2021-10-05#abs-2 (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.

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