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§ 4 BSWAG — Überprüfung des Bedarfs

Bundesschienenwegeausbaugesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.