Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 1 Ausbau des Schienenwegenetzes des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/1?asof=2023-12-29#abs-1 (1) Das Schienenwegenetz der Eisenbahnen des Bundes wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/1?asof=2023-12-29#abs-2 (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/1?asof=2023-12-29#abs-3 (3) Der Bau oder die Änderung eines Bundesschienenweges, der fest disponiert ist oder für den der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Im überragenden öffentlichen Interesse liegen auch folgende Vorhaben und Maßnahmen in Bezug auf die Bundesschienenwege:
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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