Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 2 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/2#abs-1 (1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/2#abs-2 (2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.

§ 1 § 3