Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 7 Dauer des Bildungsgangs

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/7#abs-1 (1) Die Dauer des Schulbesuchs richtet sich gemäß den §§ 5 und 6 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß den §§ 26 und 42m der Handwerksordnung nach den Ausbildungsordnungen oder Ausbildungsregelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/7#abs-2 (2) Gemäß den §§ 7 und 8 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 27a und 27b der Handwerksordnung sind Anrechnungen beruflicher Vorbildungen auf die Ausbildungszeit ebenso möglich wie deren Verkürzung und Verlängerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/7#abs-3 (3) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Bildungsgang mit Bestehen der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/7#abs-4 (4) Verlängert sich die Berufsausbildung, so organisiert das Oberstufenzentrum den Schulbesuch nach Maßgabe der im Einzelfall angemessenen Förderung.

Einzelnorm

§ 6 § 8