Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/5#abs-1 (1) In den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgenommen, wer sich in einem Ausbildungsverhältnis auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung befindet. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/5#abs-2 (2) Die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder in betriebliche Einzelumschulungsmaßnahmen erfolgt nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.

Einzelnorm

§ 4 § 6