Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung

BSV

§ 6 Anmeldung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/6#abs-1 (1) Ausbildungsstätten gemäß § 27 des Berufsbildungsgesetzes oder § 21 der Handwerksordnung melden die Schülerinnen und Schüler gemäß der Landesschulbezirksverordnung am jeweils zuständigen Oberstufenzentrum an. Ausbildungsstätte und Auszubildende erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über die Aufnahme und Zuordnung in die jeweilige Klasse. Wurde diese Klasse in einem anderen Oberstufenzentrum eingerichtet, leitet das Oberstufenzentrum, an dem die Anmeldung erfolgte, diese unverzüglich an das nunmehr zuständige Oberstufenzentrum weiter und teilt dies den Ausbildungsstätten und Auszubildenden mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/6#abs-2 (2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden vom Maßnahmenträger oder vom Arbeitgeber angemeldet.

Einzelnorm

§ 5 § 7