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# § 7 BSV (Brandenburg) — Dauer des Bildungsgangs

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dauer des Schulbesuchs richtet sich gemäß den §§ 5 und 6 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß den §§ 26 und 42m der Handwerksordnung nach den Ausbildungsordnungen oder Ausbildungsregelungen.

(2) Gemäß den §§ 7 und 8 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 27a und 27b der Handwerksordnung sind Anrechnungen beruflicher Vorbildungen auf die Ausbildungszeit ebenso möglich wie deren Verkürzung und Verlängerung.

(3) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Bildungsgang mit Bestehen der Abschlussprüfung.

(4) Verlängert sich die Berufsausbildung, so organisiert das Oberstufenzentrum den Schulbesuch nach Maßgabe der im Einzelfall angemessenen Förderung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/7

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