Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsschulverordnung
BSV§ 21 Organisation der Bildungsgänge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/21#abs-1 (1) In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und zur Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden Schülerinnen und Schülern berufsorientierende oder berufsvorbereitende und grundlegende allgemein bildende Bildungsinhalte vermittelt. Die Bildungsgänge dauern in der Regel ein Schuljahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/21#abs-2 (2) Der Unterricht ist auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln gemäß Anlage 2 für die Bildungsgänge im berufsvorbereitenden und berufsübergreifenden Bereich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/21#abs-3 (3) Der Unterricht wird in Teilzeitform erteilt. Er umfasst 7 bis 16 Unterrichtsstunden pro Woche. Die Unterrichtsorganisation erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Maßnahme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/21#abs-4 (4) Die Schülerinnen und Schüler werden vom Maßnahmenträger angemeldet.
Einzelnorm