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# § 6 BSV (Brandenburg) — Anmeldung

Berufsschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsstätten gemäß § 27 des Berufsbildungsgesetzes oder § 21 der Handwerksordnung melden die Schülerinnen und Schüler gemäß der Landesschulbezirksverordnung am jeweils zuständigen Oberstufenzentrum an. Ausbildungsstätte und Auszubildende erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über die Aufnahme und Zuordnung in die jeweilige Klasse. Wurde diese Klasse in einem anderen Oberstufenzentrum eingerichtet, leitet das Oberstufenzentrum, an dem die Anmeldung erfolgte, diese unverzüglich an das nunmehr zuständige Oberstufenzentrum weiter und teilt dies den Ausbildungsstätten und Auszubildenden mit.

(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden vom Maßnahmenträger oder vom Arbeitgeber angemeldet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSV/6

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