§ 8e Auskunftsverlangen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 und § 8c Absatz 4 erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 und § 8c Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann. Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegenstehen und durch den Zugang zu den Akten keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen eintreten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/8e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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18.05.2021 Ausfertigung
§ 8e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2021 I S. 1122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.