Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisVAnhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung
(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966)
Teil 1Grundsätze und Fristen
| 434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000 |
| 350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000 |
| Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
|---|---|---|---|
| Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert |
| 1 | Lebensmittelversorgung | ||
| 1.1 | Lebensmittelherstellung und -behandlung | ||
| 1.1.1 | Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln | Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.1.2 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.1.3 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.2 | Lebensmittelhandel | ||
| 1.2.1 | Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln | Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.2.2 | Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln | Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.2.3 | Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln | Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.2.4 | Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln | In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
| 1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung | Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder | 434 500 |
| behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr | 350 000 000 | ||
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
Anhang 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
BGBl. 2025 I Nr. 301
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06.09.2021 Ausfertigung
Anhang 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2021 (BGBl. I 4163)
BGBl. 2021 I S. 4163
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21.06.2017 Ausfertigung
Anhang 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1903)
BGBl. 2017 I S. 1903
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