Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 2 Sektor Energie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
BGBl. 2025 I Nr. 301
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06.09.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2021 (BGBl. I 4163)
BGBl. 2021 I S. 4163
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