Gesetze / BSI-Kritisverordnung

BSI-KritisV

§ 2 Sektor Energie

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 1 § 3