Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 18.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/1#abs-2 (2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.