Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
BSAVfV§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 4 Abs. 83 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 4 Abs. 86 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.