Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

BSAVfV

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

Stand: 01.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1b#abs-1 (1) Die elektronischen Dokumente sind in der Anlage bezeichneten Art und Weise einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSAVfV/1b#abs-2 (2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

§ 1a § 2