Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 121
Stand: 10.06.2019
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
1.
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 121 BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 27/10Verwendungszulage bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes; Begriff "vorübergehend vertretungsweise"; Übertragung bei DienstherrnwechselZitiert von 40
- BVerwG, 26.11.2009 – 2 C 16.08
- BVerwG, 26.11.2009 – 2 C 20.08
- BVerwG, 26.11.2009 – 2 C 21.08Zitiert von 1
- BVerwG, 26.11.2009 – 2 C 22.08
- BVerwG, 26.11.2009 – 2 C 15.08Zitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.09.2017 – 3d A 2107/14.OZitiert von 1
- OVG NRW, 16.10.2014 – 6 A 2306/10Zitiert von 1
- BVerfG, 21.06.2011 – 2 BvL 15/08Unzulässige Richtervorlage: Übertragung der Dienstleistung von Beamten auf freien Träger - hier: baden-württembergisches Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Strafvollzug (juris: BewHilfG BW) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit sowie der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der VerfassungswidrigkeitZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.