Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 14 Auslandsdienstreisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nicht als Auslandsdienstreisen gelten Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen bezüglich der Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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