Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz
BRHG§ 4 Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Zitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.