Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

§ 75 § 77