Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46?asof=2020-11-13#abs-1 (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46?asof=2020-11-13#abs-2 (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46?asof=2020-11-13#abs-3 (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46?asof=2020-11-13#abs-4 (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/46?asof=2020-11-13#abs-5 (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch