Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
BGBl. 2019 I S. 2602 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.