Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/206?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/206?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/206?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 206 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 206 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 206 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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