Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/196?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/196?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 196 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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