Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191e?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191e?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/191e?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 191e geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 191e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 191e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1403)
BGBl. 2020 I S. 1403
BGBl. 2020 I S. 1403 Gesetzgebungsmaterialien
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