Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 – OVG 12 N 72.16Zitiert von 2
- BGH, 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer; Ermächtigung zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle
- VG Berlin, 02.09.2016 – 2 K 87.15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/176#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/176#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.