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Artikel 1 · BT-Drs. 19/17288 · S. 15

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung der neuen Absätze 3 und 4 in § 59b BRAO dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 in
deutsches Recht für den Beruf des Rechtsanwalts.
Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für Rechtsanwälte
ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) 2018/958 für die unter die Richt-
linie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines regle-
mentierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer
Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, die die Satzungsversammlung nach § 191a Absatz 2
in Verbindung mit § 59b BRAO als Satzung erlassen kann und die nach § 59b Absatz 2 Nummer 2 BRAO die
Fachanwaltsordnung einschließen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer wird durch den neuen Absatz 3 in § 59b BRAO verpflichtet, beim Erlass einer
Berufsordnung und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 einzuhalten. Daraus resultiert
in erster Linie die Pflicht für die Bundesrechtsanwaltskammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung be-
stehender Vorschriften, die den Zugang zu dem Beruf des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung beschränken,
eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzunehmen (Arti-
kel 1 ff. der Richtlinie (EU) 2018/958). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhängig durchzu-
führen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/958).
Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958
festgelegt. Satz 1 des neuen § 59b Absatz 4 BRAO regelt, dass die in den Artikeln

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.311 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/17288, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.151–53.462 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 172d6b778d436293….

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