Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 177 § 179