Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190#abs-1 (1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190#abs-2 (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190#abs-3 (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190#abs-4 (4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/190#abs-5 (5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.