Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/174?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/174?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 165 § 167