Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 174 Zusammensetzung und Vorstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/174?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/174?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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