Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159b#abs-1 (1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159b#abs-2 (2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/159b#abs-3 (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.

§ 159a § 160