Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 160 Mitteilung des Verbots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/160?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/160?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
15.07.2022 Ausfertigung
§ 160 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.