Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Rechtsanwalt nicht angefochten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 118d § 118f