Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Rechtsanwalt nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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