Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Stand: 01.08.2022
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 118f geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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