Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2023-08-11#abs-1 (1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2023-08-11#abs-2 (2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/114?asof=2023-08-11#abs-3 (3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 18.08.1976. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.