Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 7 Form der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/7#abs-2 (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/7#abs-3 (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.