Gesetze / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BQFG§ 7 Form der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/7#abs-2 (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BQFG/7#abs-3 (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BQFG →
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Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.