Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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15.10.2014 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2014 I S. 1626
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